Statuten der Stadtmusik Landeck-Perjen

(im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)

§ 1:

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmusik Landeck-Perjen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-6500 Landeck, politischer Bezirk Landeck, Bundesland Tirol, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol, bzw. bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auf ganz Österreich und das Ausland.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2:

Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.

§ 3:

Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musikern, besonders von jungen Musikern;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;

(4) Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

§ 4:

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenzeichenträger.

(2) Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenzeichenträger sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5:

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas- oder Percussion-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer usw.)
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen, besonders im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Ausschuss, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(4) Ordentlichen Mitgliedern werden nach 15-jähriger Tätigkeit das „Silberne Ehrenzeichen“ und nach 30-jähriger Tätigkeit das „Goldene Ehrenzeichen“ zuerkannt.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenzeichenträger erfolgt auf Antrag des Ausschusses durch die Generalversammlung.

§ 6:

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Ausschuss kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält. Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 7:

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenzeichenträger. Für Funktionen im Ausschuss sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3) Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

(4) Bei ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrenzeichenträgern spielt die Musikkapelle anlässlich der Hochzeit, der „goldenen Hochzeit“ sowie zum 60. Geburtstag und ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre (75, 80, 85, …) ein Gratulationsständchen.

Dem Obmann und dem Kapellmeister wird entweder am Geburtstag oder Namenstag ein Gratulationsständchen dargebracht.

Im Todesfall eines ordentlichen Mitgliedes, Ehrenmitgliedes oder Ehrenzeichenträgers, sowie beim Ableben eines Elternteiles oder des Ehepartners ordentlicher Mitglieder gibt die Musikkapelle in Tracht das letzte, ehrende Geleit. Beim Ableben eines unterstützenden Mitgliedes spielt ein Bläserchor während der Bestattungszeremonie am Friedhof.

§ 8:

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Ausschuss (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

§ 9:

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Ausschuss zu einem Termin, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Ausschuss, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Ausschuss oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Ehrenzeichenträger. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(8) Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied.

§ 10:

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Ausschusses über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Ausschusses, wenn keine Mängel vorliegen;
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;

§ 11:

Ausschuss

  1. Der Ausschuss ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:

a) dem Obmann und seinem Stellvertreter;
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter;
e) dem Kassier für unterstützende Mitglieder;
f) dem Jugendreferenten und seinem Stellvertreter;
g) dem Notenwart;
h) dem Instrumentenwart;
i) dem Trachtenwart;
j) dem Medienreferenten;
k) dem Chronisten;
l) der Chef-Marketenderin
m) auch Beiräte können zugezogen werden

(2) Der Ausschuss wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt ein Vereinsjahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Ausschusses einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5) Der Ausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Ausschuss einberufen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied.

(8) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und Rücktritt (Abs. (11)).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitglieds in Kraft.

(11) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten Ausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptation (Abs. (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgeausschusses wirksam.

§ 12:

Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Ausschuss kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Ausschussbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden kann.
In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen folgende Angelegenheiten:

(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Ausschussmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.

(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).

(3) Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.

§ 13:

Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder

(1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Ausschuss) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Ausschussmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Ausschussmitgliedes.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von den im Abs. (1) genannten Ausschussmitgliedern erteilt werden.

(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Schriftführer, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Ausschusses, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Ausschuss den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.

(5) Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven Musikern und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

(6) Der Kassier, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter und dem Kassier für unterstützende Mitglieder, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Ausschusses für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

(7) Der Jugendreferent, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, versucht mit Unterstützung des Ausschusses dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusikanten zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den Jungmusikern zu umfassen.

(8) Der Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart haben für die Verwaltung dieses Teiles des Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Ausschuss um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.

(9) Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Der Medienreferent hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen.

(10) Beiräte sind Ausschussmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Ausschuss oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14:

Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Ausschuss auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Ausschuss bzw. Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Ausschuss und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Ausschuss zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Ausschuss beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Ausschuss die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(6) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Ausschussmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 15:

Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organverwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§23 bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.

§ 16:

Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ausschuss binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17:

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18:

Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei

Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an die „Waldinteressentschaft Perjen“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.

Sollte die „Waldinteressentschaft Perjen“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

§ 19:

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 20:

Inkraftretung

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Landeck, am 27.12.2016